Liebe Studierende,

aufgrund der Anfrage eines_r Student_in haben wir ein Gutachten in Auftrag gegeben, um zu prüfen, ob Studierende in Ordinationen arbeiten dürfen.

Aus dem Gutachten erschließen sich folgende Informationen, die wir euch unbedingt mitteilen wollen. Das Ergebnis hat uns persönlich überrascht und uns dazu animiert nach Lösungen zu suchen, die rechtliche Situation für Studierende die in Ordinationen arbeiten sicher zu stellen.

Medizinstudierende haben keine abgeschlossene Ausbildung. Da ärztliche Tätigkeiten approbierten Ärzt_innen vorbehalten sind, dürfen von Studierenden der Medizin beruflich maximal Tätigkeiten durchgeführt werden, die einer Hilfsperson (Laie) zugetraut werden können. Im Ärztegesetz gibt es hierzu folgende Ausnahmen:

  • Turnusärzt_innen sind zur unselbstständigen Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten in Ausbildungseinrichtungen berechtigt.
  • In Ausbildung stehende Studierende der Medizin sind ebenfalls zur unselbstständigen Ausübung von Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzt_innen berechtigt.

Diese Tätigkeiten sind:

  • Erhebung der Anamnese,
  • einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
  • Blutabnahme aus der Vene,
  • die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
  • einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studierende der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

Auf den ersten Blick könnte die Formulierung „in Ausbildung stehenden Studierende der Medizin“ in § 49 Abs 4 ÄrzteG zwar so verstanden werden, dass Studierende die in § 49 Abs 5 ÄrzteG genannten Tätigkeiten sowohl in einer Famulatur als auch in einem Nebenjob ausüben können. Aus Entstehungsgeschichte des § 49 Abs 4 ÄrzteG, die immer und ausschließlich auf das Universitätsstudium fokussiert war, folgt jedoch, dass diese Bestimmung nur auf Famulaturen anwendbar ist. Sie erlaubt keine (neben)berufliche Ausübung dieser Tätigkeiten außerhalb einer Famulatur. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Ärztevorbehalt und die unzähligen Berufsverbote, die auch für die unselbstständige Ausübung dieser Tätigkeiten gilt. Außerhalb von Famulaturen können Studierende der Humanmedizin daher grundsätzlich nur Tätigkeiten durchführen, die jedem Laien erlaubt sind. Beruflich können sie nur Tätigkeiten durchführen, die Hilfspersonen iSd § 49 Abs 2 ÄrzteG erlaubt sind.

Hauptanwendungsfall des § 49 Abs 2 ÄrzteG sind die sogenannten Sprechstundenhilfen. Voraussetzung ist, dass

  • die Hilfsperson rechtlich weisungsgebunden ist, damit sichergestellt ist, dass die Hilfsperson nach den genauen Anordnungen der/des Ärztin/Arztes handelt,
  • sich die/der Ärztin/Arzt zuvor vergewissert, dass die Person über die nötigen Fähigkeiten verfügt,
  • die/der Ärztin/Arzt genaue Anordnungen erteilt und
  • die/der Ärztin/Arzt die Hilfsperson ständig beaufsichtigt.

Bei den beruflichen Tätigkeiten kann es sich nur um Unterstützungstätigkeiten handeln. Es kommen einfache Hilfsdienste wie etwa die Unterstützung des_r Ärzt_in beim Anlegen von Verbänden, die Vorbereitung und Zurechnung von medizinischen Instrumenten und die Bedienung medizinischer Apparate in Frage. Ärztliche Leistungen können nicht an die Hilfspersonen delegiert werden, auch wenn diese genau instruiert und beaufsichtigt werden.

Unter welcher Berufsbezeichnung können Medizinstudierende angestellt werden?

Eine Anstellung kann jedenfalls als Sprechstundenhilfe durchgeführt werden. Bei anderen Bezeichnungen ist besonders darauf zu achten, keine Berufsbilder zu bezeichnen, die dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz („MABG“) oder dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz („GuKG“) unterliegen.

Medizinische Assistenzberufe sind z.B.: Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz und Medizinische Fachassistenz. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind z.B.: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz. Die Verwendung von Berufsbezeichnungen des MABG oder GuKG kann verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Gutachten Ordinationsjobs